87. Kapitel – Neunter Saal – 9. Gebot.
[GS 2.87.1] Wir sind bereits im neunten Saale und erschauen allda wieder unsere Rundtafel, auf welcher geschrieben steht:
[GS 2.87.2] „Du sollst nicht nach dem verlangen, was deines Nächsten ist, weder nach seinem Hause, nach seinem Ochsen, nach seinem Esel und nach seinem Grunde, noch nach allem dem, was auf demselben wächst.“ –
[GS 2.87.3] Wenn wir dieses Gebot betrachten, so müssen wir offenbar uns in die nämlichen Urteile verlieren und die nämliche Kritik durchmachen, die wir bereits im siebenten Gebote kennengelernt haben. Denn auch hier ist abermals vom Eigentum die Rede, und daß man nach dem kein Verlangen haben soll, was da einer oder der andere sich nach außenhin rechtlich zueignete.
[GS 2.87.4] Wer sollte da nicht sogleich wieder auf die Frage kommen und sagen: Wie konnte wohl dieses Gebot dem israelitischen Volk in der Wüste gegeben werden, wo daselbst doch niemand weder ein Haus, noch einen Ochsen, noch einen Esel, noch einen Grund und eine Saat auf demselben hatte? Man müßte sich dieses Eigentum bei dem israelitischen Volke gegenseitig nur eingebildet haben. Und da könnte es allenfalls heißen: Wenn sich dein Nächster irgendetwas Ähnliches zu besitzen einbildet, so sollst du dir nicht auch einbilden, etwas Ähnliches oder gar die Einbildung deines Nächsten selbst dir also eigentümlich einzubilden, als wäre sie im Ernste dein Eigentum oder als möchtest du sie wenigstens eigentümlich besitzen.
[GS 2.87.5] Ich meine, es werden hier nicht viele kritische Urteile vonnöten sein, um das überaus Luftige eines solchen Gebotes auf den ersten Blick einzusehen. Ein Gebot muß ja allezeit nur zu irgendeiner Sicherung einer festen Realität da sein, an deren Verlust einem jeden etwas gelegen sein muß. Was aber ein Luftschlösserarchitekt gegen einen andern Luftschlösserarchitekten verliert, so dieser sich im Ernste die gesetzwidrige Dreistigkeit nehmen sollte, seinem Gefährten ähnliche Luftschlösser zu bauen, ich meine, solch einen enormen Schaden abzuwägen, dazu würde wohl eine überaus feine, ja geradezu ätherisch geisterhafte Haarwaage vonnöten sein. Sollte auch nach der Meinung einer gewissen Sekte auf der Erde der Erzengel Michael mit dergleichen Instrumenten im Ernste zum Überflusse versehen sein, so bin ich aber doch fest überzeugt: ein so überaus zartfühlendes Gewicht-Maßinstrument fehlt ihm sicher.
[GS 2.87.6] Ich zeigte aber hier solches nur an, um dadurch das völlig Nichtige eines rein eingebildeten Besitztumes so klar als möglich vor die Augen zu stellen. Wenn sich die Sache aber also verhält, wozu dann ein solches Gebot, das durchaus keine Sicherung des Eigentums eines andern im Schilde führen kann, wo niemand ein ähnliches Eigentum besitzt, nach dem man zufolge dieses Gebotes kein Verlangen tragen soll?
[GS 2.87.7] Man wird aber hier einwenden und sagen: Der Herr hat das vorausgesehen, daß sich die Menschen mit der Zeit untereinander ein Eigentumsrecht schaffen werden, und hat in dieser Hinsicht bei dieser Gelegenheit schon im voraus ein Gebot erlassen, durch welches ein künftiges Eigentum der Menschen gesichert sein sollte und niemand ein gegenseitiges Recht habe, sich das Eigentum seines Nächsten auf was immer für eine Art zueignen zu dürfen. Das wäre ein schöner Schluß! Ich meine, man könnte der göttlichen Liebe und Weisheit nicht leichtlich eine größere Entehrung zufügen als durch ein solches Urteil.
[GS 2.87.8] Der Herr, der es doch sicher vor allem einem jeden Menschen abraten wird, sich auf der Erde etwas anzueignen, der Herr, vor dem jeder irdische Reichtum ein Greuel ist, sollte ein Gebot erlassen haben zum Behufe und zur Begünstigung der Habsucht, der Eigenliebe, des Wuchers und des Geizes, ein Gebot zur sicheren Erweckung des gegenseitigen Neides?
[GS 2.87.9] Ich glaube, es wird hier nicht vonnöten sein, noch mehr Worte zu verlieren; denn das Widersinnige solch einer Exegese liegt zu offen vor jedermanns Augen, als daß es nötig wäre, ihn durch ein langes und breites daraufzuführen.
[GS 2.87.10] Um aber die Sache doch auch für den Blindesten handgreiflich zu machen, frage ich einen jeden grundgelehrten Juristen: Worauf gründet sich denn ursprünglich das Eigentumsrecht? Wer hat denn dem ersten Menschen das Eigentumsrecht einer Sache eingeräumt? Nehmen wir ein Dutzend Auswanderer in einem noch unbewohnten Erdstriche an. Sie finden ihn und siedeln sich dort an. Laut welcher Eigentums- und Besitzrechts-Urkunde können sie sich denn eines solchen Landes als Eigentümer bemächtigen und sich dort als rechtmäßige Besitzer seßhaft machen?
[GS 2.87.11] Ich weiß schon, was man hier sagen wird: Wer zuerst kommt, hat das Grundrecht. Gut, sage ich, wer aber hat demnach von den zwölf Auswanderern mehr oder weniger Recht auf das gefundene Land? Man wird sagen: Streng genommen hat der erste Veranlasser zu der Auswanderung, oder der, der allenfalls vom Verdeck eines Schiffes dieses Land zuerst erschaut hatte, mehr Recht. Gut, was hat aber der Veranlasser vor den andern voraus? Wären sie nicht mit ihm gezogen, so wäre er sicher auch daheim geblieben. Was hat denn der erste Erschauer vor den übrigen voraus? Daß er vielleicht schärfere Augen als die anderen hat? Sollen dann dieses nur ihm zugute kommenden Vorzuges wegen die anderen benachteiligt sein? Das wäre doch etwas zu unbillig geurteilt. Also müssen doch sicher alle zwölf ein gleiches Eigentumsrecht auf dieses vorgefundene Land haben.
[GS 2.87.12] Was werden sie aber tun müssen, um ihr gleiches Besitztumsrecht auf dieses Land zu realisieren? Sie werden es teilen müssen in zwölf gleiche Teile. Wer aber sieht bei dieser Teilung nicht auf den ersten Wurf die kommenden Zwistigkeiten? Denn sicher wird der A zum B sagen: Warum muß denn gerade ich diesen Teil des Landes in Besitz nehmen, der nach meiner Beurteilung offenbar schlechter ist als der deinige? Und der B wird aus demselben Grunde erwidern: Ich sehe nicht ein, warum ich meinen Landteil gegen den deinigen vertauschen soll. Und so können wir unsere zwölf Kolonisten zehn Jahre lang das Land teilen lassen, und wir werden es nicht erleben, daß die Teilung allen vollkommen recht sein wird.
[GS 2.87.13] Werden aber diese Zwölf untereinander übereinkommen und das Land zu einem Gemeingute machen; kann da unter den Zwölfen ein das Eigentum sicherndes Gebot erlassen werden? Kann einer dem andern etwas wegnehmen, wenn das ganze Land allen gleich gehört und somit auch dessen Produkte, von denen ein jeder nach seinem Bedarf nehmen kann, ohne dem andern dafür eine Rechnung zu legen?
[GS 2.87.14] Man ersieht hier im ersten Falle, daß ursprünglich eine Eigentumsrechtsschaffung nicht leichtlich denkbar ist. Um zu sehen, daß solches wirklich der Fall ist, dürfet ihr nur auf die ersten Ansiedler gewisser Gegenden eures eigenen Landes hinblicken, z.B. auf die sogenannten Herren-Kloster-Geistlichen, die gewisserart die ersten Kolonisten einer Gegend waren. Wären sie mit der Teilung zurechtgekommen und hätten sie selbe als gut befunden, so würden sie sicher kein Gemeingut gebildet haben.
[GS 2.87.15] Kurz und gut, wir können tun, was wir wollen, so können wir nirgends ein ursprüngliches Eigentumsrecht finden. Und wenn da jemand mit seinem Grundrecht kommt, da frage ich, ob man den Nachkömmling bei seinem Auftreten in der Welt entweder gleich töten oder ihn langsam verhungern lassen solle? Oder soll man ihn aus diesem Lande treiben; oder ihn auf die Barmherzigkeit der Grundbesitzer anweisen, ihn daneben aber sogleich gegen diese mit dem neuesten Gebote belegen?
[GS 2.87.16] Ich meine, da ließe sich doch wohl fragen, aus welchem Grunde ein solcher Nachkömmling gegen die Grundrechtbesitzer sogleich bei seinem ersten Auftreten, für das er nicht kann, zu einem Sündenbocke gemacht werden sollte, während die ersten sich gegenseitig in dieser Art nie versündigen können? Welcher Jurist kann mir wohl ein solches Benehmen als rechtskräftig beweisen? Ich meine, man müßte hier nur einen Satan zum Advokaten machen, der solches zu erweisen imstande wäre; denn einem jeden nur einigermaßen recht und billig denkenden Menschen dürfte ein solcher Rechtsbeweis unmöglich sein.
[GS 2.87.17] Ich sehe aber schon, man wird sagen: Bei den ersten Kolonisierungen eines Landes kann zwischen den Kolonisten freilich kein wechselseitiges Eigentumsrecht statthaben, besonders wenn sie sich untereinander einvernehmlich für das Gemeingut ausgeglichen haben. Aber zwischen Kolonisationen, welche die ersten Staatenbildungen sind, tritt doch sicher das Eigentumsrecht ein, sobald sie sich gegenseitig als bestehend festgestellt haben.
[GS 2.87.18] Gut, sage ich, ist das der Fall, so muß sich eine jede Kolonie mit einem ursprünglichen Eigentumsrechte ausweisen. Wie aber kann sie das, nachdem sie nur ein Nutzungsrecht vom Herrn aus hat, aber kein Besitzrecht?
[GS 2.87.19] Das Nutzungsrecht hat seine Urkunde in dem Magen und auf der Haut. Wo aber spricht sich das Besitzrecht aus, besonders wenn man erwägt, daß ein jeder Mensch, sei er einheimisch oder ein Fremdling, in seinem Magen und auf seiner Haut dieselbe göttliche vollgültige Nutzungsrechtsurkunde mit sich bringt, wie sie der Einheimische hat? Wenn man sagt: Das Besitzrecht hat seinen Grund ursprünglich im Nutzungsrechte, so hebt dieser Satz sicher jedes spezielle Besitztum auf, weil jeder das gleiche Nutzungsrecht hat. Kehrt man aber die Sache um und sagt: Das Besitzrecht verschafft einem erst das Nutzungsrecht, da kann man dagegen nichts anderes sagen als das alte Rechtswort: „Potiori jus“, was mit anderen Worten so viel sagen will als: Schlage so viel Nutzungsrechtsbesitzende tot, daß du dir allein einen Strich Landes durch die Gewalt deiner Faust völlig zueignen kannst.
[GS 2.87.20] Sollte etwa noch einigen fremden Nutzungsrechtsbesitzern der Appetit kommen, dir dein erkämpftes Besitztum laut ihres göttlichen Nutzungsrechtes streitig zu machen, so schlage sie alle tot oder setze sie wenigstens im besseren Falle als steuerpflichtige Untertanen ein, damit sie in deinem erkämpften Besitztume im Schweiße ihres Angesichtes für dich arbeiten und du ihnen dann ihr Nutzungsrecht nach deinem Wohlgefallen bemessen kannst.
[GS 2.87.21] Wer kann, von göttlicher Seite betrachtet, den Krieg rechtfertigen? Was ist er? Nichts als ein grausamster Gewaltstreich, das Nutzungsrecht den Menschen zu nehmen und dafür ein Besitzrecht gewaltsam einzuführen, das heißt, das göttliche Recht zu vertilgen und an dessen Stelle ein höllisches einzuführen.
[GS 2.87.22] Wer könnte demnach wohl von Gott aus ein Gesetz erwarten, welches das ursprüngliche, in jedermanns Wesen sich deutlich beurkundende göttliche Nutzungsrechtsgesetz aufheben und an dessen Stelle mit göttlicher Macht und Autorität ein höllisches Besitztumsgesetz rechtskräftigen sollte? – Ich meine, das Widersinnige dieser Behauptung ist für einen Einzelblinden sogar sonnenhell und klar ersichtlich und mit behandschuhten Händen zu greifen.
[GS 2.87.23] Daraus geht aber hervor, daß dieses Gesetz sicher eine andere Bedeutung haben muß, als es die Menschen darstellen, wo es nur das Besitztum sichert. Als göttliches Gesetz muß es ja auch in allen Himmeln aus der Tiefe der göttlichen Ordnung gültig sein. Wo aber besitzt jemand im Himmel Häuser, Ochsen, Esel und Äcker? Im Himmel sind lauter Nutzungsrechtige, und der Herr allein besitzungsrechtig. – Wir wollen daher sogleich zu der rechten Bedeutung dieses Gesetzes übergehen. –
88. Kapitel – Betrachtungen zum 9. Gebot.
[GS 2.88.1] Bevor wir jedoch die volle Löse aussprechen wollen, wird es notwendig sein, noch einige Bemerkungen voranzuschicken, durch welche so manchen juridischen Vielfraßen und übergelehrten Völkerrechts-Verkündigern der Mund gestopft werden soll. Denn diese könnten etwa das Besitzrecht vom Sammelrechte ableiten, wodurch sie uns wenigstens scheinbar schlagen könnten. Daher wollen wir uns auch in diesem Punkte verschanzen.
[GS 2.88.2] Es ist allerdings nicht in Abrede zu stellen, daß jedermann vor dem Nutzungsrechte das Sammelrecht haben muß. Denn bevor sich jemand nicht mit seinen Händen und mit seiner Kraft etwas holt und zubereitet, kann er sein Nutzungsrecht nicht geltend machen. Das ist einmal richtig, bevor jemand einen Apfel in den Mund stecken will, muß er ihn vom Baume oder vom Boden lesen.
[GS 2.88.3] Für das „Sammelrecht“ hat er ebenfalls mehrere göttliche Urkunden aufzuweisen. Urkunde Nr. 1 sind die Augen. Mit diesen muß er schauen, wo etwas ist. Urkunde Nr. 2 sind die Füße. Mit diesen muß er sich dahin bewegen, wo etwas ist. Urkunde Nr. 3 sind die Hände. Mit denen muß er dahin greifen und nehmen, wo etwas ist. Also laut dieser Urkunde hat der Mensch vom Herrn aus das Sammelrecht als urrechtlich zu seinem unbestreitbaren Eigentume.
[GS 2.88.4] Könnte man aber hier nicht sagen: Ist das Gesammelte dann nicht vollkommen ein Eigentum dessen, der es laut seines göttlichen Sammelrechtes zu seiner Nutzung gesammelt hat? Hat nun ein anderer das Recht, seine Hände oder sein Verlangen darnach zu richten, was sich sein Nächster gesammelt hat? Denn offenbar bedingt ein Recht das andere. Habe ich vom Schöpfer aus das natürliche Nutzungsrecht, das im Magen und auf der Haut geschrieben ist, so muß ich auch das Sammelrecht haben, weil ich ohne das Sammelrecht das Nutzungsrecht nicht befriedigen kann.
[GS 2.88.5] Was nützt mir aber das Sammelrecht, wenn es mir den Bissen nicht sichert, den ich zum Munde führe? Denn so da jedermann das Recht hat, mir den Apfel, den ich mit meiner Hand laut meines Sammelrechtes aufgeklaubt habe, aus der Hand zu nehmen, weil er etwa zu bequem ist, sich selbst einen aufzuklauben, so gehe ich offenbar mit meinem Nutzungsrechte ein und muß wohl oder übel verhungern.
[GS 2.88.6] Es ist somit notwendig, daß das Sammelrecht wenigstens auf das ein Eigentumsrecht fordern kann, was es sich gesammelt hat, weil sonst an kein Nutzungsrecht ehrlichermaßen zu denken ist.
[GS 2.88.7] Mit dem Sammelrecht verbindet sich das Bereitungs- und Verfertigungsrecht. Ist es mir aber nicht gestattet, auf das von mir Bereitete und Verfertigte ein vollkommenes Eigentumsrecht geltend zu machen, so ist alle Tätigkeitskraft umsonst, und ich bin genötigt, erstens alle eßbaren Dinge heimlich roh zu verzehren und zweitens stets nackt umherzugehen. Denn so ich mir ein Kleid verfertige und ein anderer, der zu diesem Geschäft zu faul ist, nimmt es mir laut seines Nutzungsrechtes weg, Frage, was sollte denn da mein eigenes Nutzungsrecht dazu für eine Miene machen?
[GS 2.88.8] Wenn ich mir in einer kälteren Gegend ein Haus erbaue und habe laut des Sammel- und Verfertigungsrechtes dabei kein Eigentumsrecht, da kann mich die nächstbeste Gesellschaft aus dem Hause treiben und selbst davon an meiner Statt ihr Nutzrecht ausüben.
[GS 2.88.9] Daraus aber ist ja ersichtlich, daß mit dem natürlichen Erwerbsrechte ein gewisses prärogatives (urrechtliches) Eigentumsrecht für den gewerbstätigen Menschen eingeräumt sein muß, ohne ein solches Eigentumsrecht, rein genommen und betrachtet, keine menschliche Gesellschaft als bestehend möglich auch nur gedacht werden kann.
[GS 2.88.10] Ist aber nun das Sammel- und das Bereitungsrecht als vollkommen gültig eingeräumt, so muß auch ein Fleck Grundes, auf dem ich eine Saat angebaut, wie ein Baum, den ich gepflanzt und veredelt habe, mir prärogativ als Eigentum eingeantwortet sein.
[GS 2.88.11] Frage aber weiter: Wer antwortet mir solches ein bei Beginn einer Kolonie? Die Sache läßt sich leicht erklären. Die Kolonisten wählen aus ihrer Mitte einen von jeder Habsucht ledigen und zugleich weisesten Chef. Diesem räumen sie die Austeilungs- und somit auch die Einantwortungsrechte ein, unter der gegenseitigen eidlichen Schutzversicherung zur Aufrechthaltung und Befolgung seines Spruches. Dieser Versicherung zufolge wird ein oder der andere sich Widersetzende von den Ordnungsliebenden in die Schranken des Spruches von seiten des Oberhauptes zurückgewiesen. Auf die Mittel, wie oder wodurch, kommt es nicht an, denn diese können und müssen erst nach dem Grade der Widerspenstigkeit bestimmt und dann gehandhabt werden.
[GS 2.88.12] Wer sieht hier nicht auf den ersten Augenblick die Unterwürfigkeit und die erste monarchische Gründung eines Staates? Wer aber sieht auch nicht zugleich ein, daß, sobald das Sammel-, das Erwerbs- und Bereitungsrecht mit einem prärogativen Eigentumsrecht systematisch verbunden ist, niemandem auf seinem ihm zuerkannten Eigentum das Sammel-, Erwerbs- und Bereitungsrecht beschränkt werden kann. Im Gegenteile muß dem leitenden Chef ja nur vorzugsweise daran gelegen sein, seine Leitlinge soviel als möglich zum Sammel- und Bereitungsfleiße auf ihren eigentümlich eingeräumten Besitzungen anzuspornen. Und je mehr sich jemand auf seinem Besitztume durch Fleiß erwirbt, in eine desto angenehmere Lage versetzt er sich, seinem Nutzungsrechte die unbeschränkte Gewähr zu leisten.
[GS 2.88.13] Ist aber einmal dieses Eigentumsrecht zur Sicherung des Sammel-, Erwerbs- und Nutzrechtes notwendig festgestellt, so zieht dieses Recht zwangsläufig das Hutrecht nach sich; denn ohne dieses Recht ist keiner ein eigentumsberechtigter Besitzer des ihm vom Chef eingeantworteten Eigentums.
[GS 2.88.14] Dieses Hutrecht aber setzt zuerst eine genaue Vermessung des Besitztumes voraus. Sind die Grenzen einmal fest gezogen, dann erst kann ein jeder Besitzer von dem Hutrechte oder dem Rechte der Verteidigung seines Eigentums Gebrauch machen.
[GS 2.88.15] Dieses Hutrecht ist aber ohne bevollmächtigte Hüter nicht durchführbar. Es müssen also Wehrmänner aufgestellt werden, welche das unbeschränkte Recht haben, die Grenzen eines jeden zu sichern. Sie müssen daher das Exekutionsrecht haben, also ein Straf- oder Züchtigungsrecht. Wer aber sollte diese Wehrmänner leiten? Sicher niemand anderer als der die ganze Kolonie leitende Chef.
[GS 2.88.16] Hier haben wir also notwendig die Entstehung des Militärstandes, zugleich aber auch die Feststellung einer unbeschränkten Macht des Chefs, der nun schon durch die Wehrmänner gebieten und seine Gebote sanktionieren kann.
[GS 2.88.17] Haben wir es so weit gebracht, wer kann da noch auftreten und sagen: Die gegenwärtigen Staatsverfassungen sind nicht auf diesem göttlichen Rechte basiert? Ja, es ist einem Kritiker alles recht, nur kann er das Obereigentumsrecht des Monarchen noch nicht begreifen. Ich aber sage: Hat man das Frühere so erwiesen, was bei weitem schwieriger war, so läßt sich das Obereigentumsrecht eines Monarchen daneben mit einer Schlafmütze beweisen. – Wir wollen sehen.
[GS 2.88.18] Wenn nun von seiten der Weisheit des leitenden Chefs, alles eigentumsberechtigt ist und dem Chef zur Bewachung des Besitztums der Kolonisten allzeit einsatzfähige Wehrmänner an die Seite gestellt sind, hat da der Chef nicht ein zweifaches Recht, die durch seine Weisheit beglückten Kolonisten zu fragen und zu sagen: Ich bin in eurer Mitte, habe durch meine Weisheit für euch gesorgt, und ihr habt mich eben darum zum leitenden Chef gemacht, weil ihr mich als den am wenigsten habsüchtigen Mann unter euch wohl erkannt habt.
[GS 2.88.19] Ich habe sonach das Land unter euch gerecht verteilt und schütze nun mit meiner Weisheit und mit den weise geleiteten Wehrmännern euer Eigentum. Aber bei der Verteilung habe ich zufolge meiner Habsuchtslosigkeit mich selbst ganz vergessen. Ihr werdet aber sicher einsehen, so euch an meiner ferneren weisen Leitung notwendig etwas gelegen sein muß, daß ich von der Luft nicht leben kann. Was soll ich denn hernach zu meinem Unterhalt haben, um leben zu können? Zeit zum Sammeln habe ich keine, denn ich muß meine Zeit zum steten Nachdenken verwenden, wie sich euer Besitztum fortwährend sichern lassen möchte.
[GS 2.88.20] Ihr werdet also einsehen, daß ein treuer Arbeiter auch seines Lohnes wert ist. Daher verordne ich, daß ihr miteinander darüber übereinkommet, mir aus eurem eigentümlich gesicherten Vorrate einen Unterhalt zu verschaffen. Ich kann das von euch mit um so größerem Rechte beanspruchen, als die Erhaltung eures gegenseitigen Eigentumsrechts lediglich von meiner Erhaltung abhängt. Neben meiner Erhaltung aber ist noch die andere euer Eigentum sichernde Erhaltung der Wehrmannschaft vonnöten, denn auch sie hat nicht Zeit zum Arbeiten, indem sie eure Grenzen in guter Ordnung bewachen muß.
[GS 2.88.21] Euer eigenes Heil und Wohl müssen es euch sonach vor die Augen stellen, daß ich und die Wehrmannschaft euch gegenüber erwerbslos dastehen, und daß darum ein jeder aus euch zur festen Gründung seines eigenen Wohles sich zu einer bestimmten Steuerung an mich wird bequemen müssen.
[GS 2.88.22] Diese ausgesprochene Forderung erscheint allen Kolonisten vollkommen rechtlich und billig, und sie bequemen sich zur Steuerung. Auf diese Weise hat der leitende Chef schon sein erstes natürliches, wenn schon nicht Ober-, so doch Miteigentumsrecht bei allen Kolonisten geltend gemacht.
[GS 2.88.23] Zwischen dem Miteigentumsrecht und dem Obereigentumsrecht aber ist eine so kleine Kluft, daß über sie sogar das kleinste Kind dem andern in den Sack greifen kann. Der Chef braucht hier bloß zu sagen: Meine lieben Kolonisten! Es kann euch nicht unbekannt sein, daß sich uns gegenüber noch eine andere Kolonie uns gleichermaßen seßhaft gemacht hat. Um uns aber vor ihr zu schützen, müsset ihr mir das uneingeschränkte Recht in allem einantworten, so daß ich im Notfalle als euer Chef gewisserart als Obereigentümer eures Eigentumes dastehe und in einem solchen Falle die Außengrenzen nach meiner weisen Einsicht befestigen kann. Ich muß das Recht haben, in euer aller Namen zu eurem Wohle mit einer fremden Nation, falls sie mächtiger sein sollte als wir, zweckmäßig zu unterhandeln.
[GS 2.88.24] Ferner müsset ihr als die meiner Leitung bedürftigen Kolonisten aus dem leichtverständlichen Grunde auch einsehen, daß ich als euer Haupt in eurer Mitte einen festen Ort erbaut haben muß, in dem ich mich vor allem zu eurer Erhaltung notwendig schützen und erhalten kann. Aber es ist zu meiner für euer Wohl berechneten Sicherheit nicht genug, daß ihr mir ein Wohnhaus errichtet, sondern um mein Wohnhaus her müssen in gerechter Anzahl noch andere Wohnhäuser zur Aufnahme der lediglich von meiner Leitung abhängigen Wehr- und Hutmannschaft errichtet werden. Das heißt mit andern Worten: Ihr müßt mir in eurer Mitte eine feste Wohnstätte (Residenz) erbauen, in welcher ich völlig gesichert bin, sowohl vor fremden als auch vor euren möglicherweise eigenen Angriffen.
[GS 2.88.25] Wir sehen hier mit klarem Augenlichte, wie der Monarch sich notwendigerweise zum Obereigentümer eines Landes stempelt. Aber das sei nicht hinreichend. Wir wollen noch andere Gründe vernehmen, und zwar aus dem Munde des Gründers selbst, denn er spricht ferner:
[GS 2.88.26] Meine lieben Kolonisten, den unumstößlichen Grund für die Errichtung eines festen Wohnplatzes für mich in eurer Mitte habe ich zu eurer Einsicht dargetan. Also hättet ihr den ersten Grund. Höret mich aber weiter an: Das Land ist weitgedehnt; es ist unmöglich, daß ich überall selbst sein kann. Daher will ich mit euch eine Prüfung halten und werde aus euch die Weiseren als meine Amtsführer und Stellvertreter im Lande verteilen. Diesen Stellvertretern ist dann jedermann zu seinem eigenen Wohle denselben Gehorsam schuldig wie mir selbst.
[GS 2.88.27] Sollte jedoch einem oder dem andern Untertanen meiner weisen Leitung von diesen meinen erwählten Amtleuten ein vermeintliches Unrecht zugefügt worden sein, so hat in diesem Falle ein jeder das Recht, seine Beschwerde bei mir anzubringen, wo er dann versichert sein kann, daß ihm nach Umstand der Sache das vollkommene Recht zuteil wird. Dagegen müsset ihr mir aber eben zu eurem eigenen Wohle, damit allen Streitigkeiten vorgebeugt werde, die treueste und gewissenhafteste Versicherung geben, euch ohne die geringste fernere Widerrede meinem Endurteil willig zu fügen. Im entgegengesetzten Falle muß mir zum Wohle aller ebenfalls das unbestreitbare Recht von allen zugesichert werden, einen gegen mein Endurteil Widerspenstigen mit züchtigender Gewalt zur Befolgung meines Willens zu nötigen. Wenn dieses alles in der Ordnung errichtet und gehandhabt wird, dann erst werdet ihr ein wahrhaft glückliches Volk sein!
[GS 2.88.28] Wir sehen hier einen zweiten von allem Früheren abgeleiteten Schritt: Nr. 1 zur Alleinherrschaft und Nr. 2 zum obereigentümlichen Besitze des ganzen Landes. Und also hätten wir den ersten vollkommen in der Natur der Sache begründeten Grund auf diese Weise unwiderlegbar zur Schau gestellt. Dieser Grund kann der natürliche, von der menschlichen Gesellschaft abgeleitete notwendige genannt werden. Aber es wird da jemand sagen: Solches alles ist an und für sich ebenso naturgerecht richtig, als wie sicher und gewiß der Mensch der Augen zum Sehen und der Ohren zum Hören bedarf. Wir sehen diese an sich noch ganz rohen Kolonisten an und erblicken sie im Ernste allertätigst und voll Gehorsam gegen ihren Leiter.
[GS 2.88.29] Aber aus eben diesem Gehorsam fangen die Kolonisten an, sich mit der Zeit vor ihrem Leiter mehr und mehr zu fürchten. Und in dieser Furcht fragen bald der eine, bald der andere sich gegenseitig: Woran liegt es denn, daß unter uns allein dieser Mensch so außerordentlich gescheit ist und wir alle gegen ihn als wahrhafte Tölpel zu betrachten sind? Diese Frage, so gering und unscheinbar sie im Anfange erscheint, ist von außerordentlicher Wichtigkeit und drückt in ihrer Beantwortung erst dem Umstand der Alleinherrschaft und des Obereigentums eines Monarchen das unverletzbare Amtssigill auf. Das klingt sonderbar, dürfte so mancher im voraus sagen, allein nur eine kleine Geduld, und wir werden die Sache sogleich in einem anderen Lichte erschauen! –
89. Kapitel – Der innere Sinn des 9. Gebotes.
[GS 2.89.1] Sehet, bis jetzt haben wir alles das aus dem Naturgrunde sich entwickeln gesehen; aber es fehlte bisher noch jedem Grunde eine höhere göttliche Sanktion, durch die allein der Mensch auf der Erde, besonders in seinem einfachen Naturzustande, zur unverbrüchlichen Beobachtung alles dessen geleitet wird, was ihm von seinem Oberhaupte als Pflicht auferlegt wurde.
[GS 2.89.2] Je mehr im Anfange ein solcher Primitivmonarch sein Volk weise leitet, und je mehr das Volk durch die Erfolge davon überzeugt wird, daß der Leiter wirklich weise ist, desto mehr wird es sich auch gegenseitig zu fragen anfangen: Woher hat dieser seine Weisheit und woher wir unsere Dummheit? Das Volk weiß noch außerordentlich wenig oder nichts von Gott, der Leiter aber hat davon schon mehr oder weniger gute Begriffe.
[GS 2.89.3] Was braucht er nun, wenn das Volk in naturmäßiger Hinsicht so viel als möglich geordnet dasteht, zu tun, besonders wenn er solche Fragen von vielen Seiten her in Erfahrung bringt? Er beruft die Fassungsfähigeren zusammen, verkündigt ihnen ein höchstes Wesen, welches alles geschaffen hat und alles leitet. Sagt ihnen dann zur Beantwortung ihrer vielseitigen Frage, daß er zu ihrem Wohle die leitende Weisheit unmittelbar von diesem höchsten Wesen habe. Er zeigt ihnen als einem überaus gläubigen Volke auch mit der größten Leichtigkeit die unleugbare Existenz einer allerhöchsten, alles erschaffenden, erhaltenden und leitenden Gottheit, und daß eben von dieser Gottheit nur derjenige mit tiefer Weisheit begabt wird, den sie zur beseligenden Leitung der Völker bestimmt hat.
[GS 2.89.4] Das will dann so viel sagen als: „Von Gottes Gnaden“, oder wie bei den Römern: „Favente Jove“. Ist dieser Schritt gemacht, so ist der Alleinherrscher und Obereigentümer fix und fertig und sitzt nun vollkommen sicher in seiner Herrsch-Mitte, unterstützt von naturmäßig mächtiger und von geistig noch mächtigerer Notwendigkeit.
[GS 2.89.5] Ein jeder, der nun alles dieses gründlich durchgegangen hat, muß endlich sagen: Fürwahr, allem dem läßt sich nicht ein Atom groß einwenden, denn es hängt ja alles mit den ersten naturrechtlichen Urkunden eines jeden Menschen so enge zusammen, daß man daran nicht den kleinsten Faden entzweischneiden darf, um nicht eine glückliche menschliche Gesellschaft bis in ihre innersten Fundamente zu zerstören. Denn man nehme da hinweg, was man will, so wird sich der Defekt sobald in den ersten Naturprinzipien eines jeden Menschen wahrnehmen lassen.
[GS 2.89.6] Wenn aber demnach die Sache sich also verhält, so folgt ja doch sonnenklar daraus, daß der Herr Himmels und der Erde durch dieses neunte Gebot nichts als die vollkommene Sicherung des bestimmten Eigentums zur Aufrechthaltung der ersten Naturrechtsprinzipien aufgestellt hat. Und so kann da kein anderer Sinn hinter dem Gebote stecken, als den seine Worte bezeichnen.
[GS 2.89.7] Denn so man diesem Gebote irgendeinen anderen Sinn unterlegen will oder kann, so hebt man dadurch den von einem höchsten Wesen sanktionierten Hauptgrund des ersten naturrechtlichen bürgerlichen Verbandes auf. Das Eigentumsrecht, wenn es aufgehoben ist, hebt notwendigerweise die früheren Urdokumente eines jeden Menschen auf, und niemand kann da mehr etwas sammeln und verfertigen. Kann er das nicht, so gehen sein Magen und seine Haut unter, und der Mensch wird mit seiner Existenz schlimmer daran sein als jedes Tier. Mit der Wegnahme des Wortsinnes dieses Gebotes nimmt man ja schon im voraus jedes leitende Oberhaupt hinweg, und die Menschheit steht in ihrem ersten unter das Tierreich gesunkenen wildesten chaotischen Naturzustande da.
[GS 2.89.8] Das ist richtig, meine lieben Freunde und Brüder. Wir haben bis jetzt gesehen, daß durch die Darstellung des innern geistigen Sinnes der äußere naturmäßige Sinn in seiner gerechten Außenwirkung nirgends verletzt worden ist. Wir haben auch gesehen, daß durch die Unkenntnis des inneren Sinnes ein gegebenes Gebot entweder nur sehr schwer oder nicht selten kaum zum dritten Teile, manchmal aber auch garnicht beobachtet wird und beobachtet ward.
[GS 2.89.9] Wird aber ein Gebot dem inneren Sinne nach erkannt, dann ergibt sich die naturmäßige Beobachtung von selbst, gerade also, als so jemand einen guten Samen in das Erdreich legt. Da wird sich dann aus ihm die fruchttragende Pflanze von selbst entwickeln, ohne daß dabei der Mensch eine ohnehin zu nichts führende Manipulation anwendet.
[GS 2.89.10] Und so ist es auch bei diesem Gebote der Fall. Wird es innerlich erkannt und beachtet, so fällt alles Äußere, was der Buchstabensinn berührt, von selbst der guten göttlichen Ordnung zufolge aus. Ist aber das nicht der Fall, klebt man bloß am äußeren Sinne, so hebt man eben dadurch alle urrechtlichen Dokumente des Menschen auf. Die Herrscher werden zu Tyrannen und die Untertanen zu Geizhälsen und Wucherern. Die Haut der Sanften wird über die Militärtrommel gespannt oder die gutmütigen Esel von Untertanen werden zum arglistigen Spielwerkzeug der Mächtigen und Wucherer.
[GS 2.89.11] Die Folgen davon sind Volksaufstände, Revolutionen, Staatenumwälzungen und Zerstörungen, gegenseitige Volkserbitterungen, dann darauffolgende langwierige blutige Kriege, Hungersnot, Pestilenz und Tod.
[GS 2.89.12] Wie lautet aber demnach derjenige Sinn, durch dessen Beobachtung alle Völker ihr unzerstörbares zeitliches und ewiges Glück finden müssen? Er lautet ganz kurz also:
[GS 2.89.13] Achtet euch untereinander aus gegenseitiger wahrhaftiger Bruderliebe, und keiner beneide den andern, so er von Mir, dem Schöpfer, seiner größeren Liebe wegen mehr begnadigt wurde. Der Begnadigtere aber lasse seine daraus hervorgehenden Vorteile allen seinen Brüdern als Bruder so viel als möglich zugute kommen, so werdet ihr dadurch unter euch einen ewigen Lebensverband gründen, den keine Macht ewig je zu zerstören imstande sein wird!
[GS 2.89.14] Wer sieht aus dieser Darstellung des Gebotes nicht auf den ersten Augenblick ein, daß durch seine Beobachtung nicht ein Häkchen des Buchstabensinnes gekrümmt wird. Und wie leicht ist dann dieses Gebot naturmäßig zu beobachten, wenn man es also geistig beobachtet. Denn wer seinen Bruder achtet in seinem Herzen, der wird auch seine Sammlungen und Einrichtungen achten. Durch die geistige Beobachtung dieses Gebotes wird allem Wucher und aller übertriebenen Erwerbssucht vorgebeugt, welche aber nur im alleinigen Buchstabensinne ihren sanktionierten Vertreter oder Advokaten finden. – Eine kleine Nachbetrachtung wird uns dieses alles noch ins klarste Licht setzen. –
90. Kapitel – Vom Segen der weisen Beschränkung.
[GS 2.90.1] Es ist in diesem allem, wie in dem Gebote, geistig und naturmäßig durchaus nicht als sünd- oder fehlerhaft bezeichnet, daß jemand das mit seinen Händen für seine Notdurft Gesammelte und Verfertige sich aneigne, und zwar in einem solchen Grade, daß sein Nachbar durchaus nicht das Recht haben soll, ihm ein solches Eigentumsrecht auf was immer für eine Weise streitig zu machen. Im Gegenteile findet ein jeder darin nur eine vollkommene Sicherstellung seines rechtlich erworbenen Eigentums.
[GS 2.90.2] Wohl aber ist in allem dem Gesagten, wie im Gebote selbst, eine weise Beschränkung in dem Rechte, zu sammeln, einem jeden geboten. Daß das Gebot aber solches im naturmäßigen Sinne sogar aus der göttlichen Ordnung heraus bezweckt haben will, läßt sich aus den ersten jedem Menschen angeborenen Ureigentums-Dokumenten auf das Sonnenklarste beweisen. Wie aber? Das wollen wir sogleich sehen.
[GS 2.90.3] Wieviel bedarf der erste Rechtskompetent im Menschen, der Magen nämlich, nach gerechtem Maße? Solches kann ein jeder mäßige Esser sicher genauest bestimmen. Nehmen wir an, ein mäßiger Esser braucht für den Tag drei Pfund Speise, was sich auf dreihundertfünfundsechzig Tage leicht berechnen läßt. Das ist sonach ein naturgerechtes Bedürfnis eines Menschen. Dieses Quantum darf er für sich alljährlich ersammeln. Hat er Weib und Kinder, so kann er für jede Person dasselbe Quantum zusammenbringen, und er hat da vollkommen seinem Naturrechte gemäß gehandelt. Einem starken Esser, der besonders schwere Arbeiten verrichten muß, sei das Doppelte zu ersammeln frei gestattet.
[GS 2.90.4] Wenn dieses allgemein beobachtet wird, da wird die Erde nimmer von einer Not zu sagen haben. Denn vom Herrn aus ist ihr fruchtbarer Flächenraum so gestellt, daß bei gehöriger Bearbeitung und Verteilung des Bodens zwölftausend Millionen Menschen völlig genügend ihren Lebensunterhalt finden können. Gegenwärtig (19. Jhdt.) aber leben kaum etwas über eintausend Millionen Menschen auf der Erde, und darunter gibt es bei siebenhundert Millionen Notleidende.
[GS 2.90.5] Worin liegt der Grund davon? Weil eben die Bedingungen dieses göttlichen Gesetzes, welches in der Natur eines jeden Menschen gegründet ist, nicht in die lebendige Ausübung gebracht werden.
[GS 2.90.6] Gehen wir aber weiter. Wie groß da ein Mensch ist, und wieviel er zur Bedeckung seiner Haut bedarf, läßt sich ebenfalls leicht bemessen. Es sei aber einem jeden Menschen gestattet, sich nach Beschaffenheit der Jahreszeit eine vierfache Hautbedeckung zu verschaffen. Das ist der naturgerechte Maßstab für die Ansammlung der Kleiderstoffe und Bereitung derselben. Ich will aber noch einmal so viel hinzufügen, was die Oberkleidung betrifft, und viermal so viel für die Unterkleidung, und das des reinlichen Wechsels wegen.
[GS 2.90.7] Wenn dieser Maßstab beobachtet wird, da wird es auf der ganzen Erdoberfläche keinen nackten Menschen geben. Aber wenn auf der Erde ungeheure Kleiderstoff-Fabriken errichtet sind, welche die Rohstoffe um erzwungene Schandpreise ankaufen, daraus dann eine zahllose Menge bei weitem mehr luxuriöser als nützlicher Kleidungszeuge fabrizieren, dieselben zumeist um himmelschreiende Preise an die dürftige Menschheit verkaufen, dann aber auch viele wohlhabende Menschen sich im Verlaufe von zehn Jahren, besonders weiblicherseits, mit mehr als hundertfachem Kleiderwechsel versehen – da wird dieses naturgerechte Ebenmaß auf das Allergewaltigste gestört. Gehen wir aber weiter.
[GS 2.90.8] Wie groß braucht denn ein Haus zu sein, um ein Paar Menschen mit Familie und der nötigen Dienerschaft ehrlich und bequem zu beherbergen? Gehet aufs Land und überzeugt euch, und ihr werdet sicher darüber ins klare kommen, daß zu einer gerechten und bequemen Beherbergung keine hundert Zimmer fassende Schlösser und Paläste erforderlich sind.
[GS 2.90.9] Was über ein solches Verhältnis ist, ist wider die Ordnung Gottes und somit wider Sein Gebot.
[GS 2.90.10] Wie groß muß denn ein Grundstück sein? Nehmen wir ein mittelerträgliches Land. Auf diesem kann bei mäßiger Bearbeitung, und zwar auf einem Flächenraume von tausend eurer Quadratklaftern, für einen Menschen selbst in Mitteljahren ein völlig hinreichender, ein Jahr dauernder Lebensbedarf erbeutet werden. Bei einem guten Boden genügt die Hälfte, bei einem schlechten Boden lassen wir das Doppelte vom Mittelboden für eine Person gelten. Soviel Personen sonach ein Familienhaus zählt, so oftmal darf es naturrechtlich diesen bestimmten Grundboden-Flächenraum in den Besitz nehmen. Wir wollen aber in unserem Ausmaße recht freigebig sein und geben für die Person das Doppelte und bestimmen solches auch vollkommen als naturrechtlich von Gott aus gebilligt. Wenn die Gründe so verteilt würden, so könnten ebenfalls über siebentausend Millionen Familien auf der Erdoberfläche ihr vollkommen gesichertes Grundbesitztum finden.
[GS 2.90.11] Wie es aber jetzt auf der Erde mit der Grundverteilung aussieht, so gehört der Grund und Boden den wenigen Grundbesitzern zu eigen. Alles übrige Volk ist entweder nur im Mit-, Unter- oder Pachtbesitze, und der noch bei weitem größte Teil des Volkes auf der Erde hat nicht einen Stein, den er seinem Haupte unterlegen könnte.
[GS 2.90.12] Wer sonach in was immer für einer Hinsicht über dieses jetzt gegebene Maß besitzt, der besitzt es gegen das göttliche und gegen das Naturgesetz widerrechtlich und trägt als solcher Besitzer die fortwährende Versündigung an diesem Gebote an sich. Diese Versündigung ist er nur dadurch zu tilgen imstande, daß er den möglichst größten Grad der Freigebigkeit besitzt und sich gewisserart nur als einen Sachwalter ansieht, seinen zu großen Besitz für eine gerechte Anzahl Nichtshabender zu bearbeiten. – Wie aber solches in diesem Gebote zugrunde liegt, wollen wir im zweiten Punkte dieser Nachbetrachtung ersehen. –
91. Kapitel – Wer sündigt gegen die göttliche Urordnung des 9. Gebotes?
[GS 2.91.1] Fürs zweite drückt das Gebot selbst die weise Beschränkung des Sammel- und Verfertigungsrechtes offenkundig und handgreiflich aus. Wenn wir das im ersten Punkte bezeichnete verhältnismäßige Urgrundeigentümliche daneben zur Beschauung aufstellen, so deutet das 9. Gebot ja genau darauf hin, indem es ausdrücklich untersagt, ein Verlangen nach dem zu haben, was des andern ist.
[GS 2.91.2] Was ist also des andern? Des andern ist auf dem vom Herrn zum allgemeinen Unterhalte der Menschen geschaffenen Erdboden gerade so viel, als ihm sein naturrechtliches, von seinem Bedürfnisse abgeleitetes Maß gibt. Wer demnach über dieses Maß sammelt und verfertigt, der versündigt sich schon im ersten Grade tatsächlich wider dieses Gebot, indem in diesem Gebote sogar die verlangende Begierde schon als sträflich dargestellt ist.
[GS 2.91.3] Im zweiten Grade versündigt sich der Träge gegen dieses Gebot, der zu faul ist, sein ursprünglich gerechtes Sammelrecht auszuüben, dafür nur stets mit der Begierde umhergeht, sich dessen zu bemächtigen, was ein anderer urnaturrechtlich gesammelt und verfertigt hat.
[GS 2.91.4] Wir sehen daraus, daß man sich sonach gegen dieses Gebot auf eine zweifache Weise verfänglich machen kann, nämlich erstens durch eine übertriebene Sammel- und Verfertigungsgier, zweitens durch gänzliche Unterlassung derselben. Für beide Fälle aber steht das Gebot gleichlautend mit der weisen Beschränkung da. Im ersten Falle beschränkt es die übertriebene Sammel- und Verfertigungsgier, im zweiten Falle die Faulheit und beabsichtigt dadurch die gerechte Mitte; denn es drückt nichts anderes aus als die Achtung mit Liebe vereint für das naturgerechte Bedürfnis des Nebenmenschen.
[GS 2.91.5] Man wird aber hier entgegentreten und sagen: Es gibt in der gegenwärtigen Zeit überaus reiche und wohlhabende Menschen, welche bei all ihrem Reichtume und ihrer Wohlhabenheit nicht eine Quadratspanne Grundeigentum besitzen. Sie haben sich durch glückliche Handelsspekulationen oder Erbschaft in einen großen Geldreichtum versetzt und leben nun von ihren rechtlichen Zinsen. Was soll es mit diesen? Ist ihr Vermögen nach dem göttlichen Urrecht naturgesetzlich oder nicht? Denn sie beschränken durch ihren Geldbesitz keines Menschen Grundeigentum, indem sie sich nirgends etwas ankaufen wollen, sondern sie leihen ihr Geld auf gute Posten zu den gesetzlichen Zinsen aus; oder sie machen anderweitige erlaubte Wechselgeschäfte und vermehren dadurch ihr Stammkapital jährlich um viele tausend Gulden, wo sie nach dem Rechte des Naturbedürfnisses nicht den hundertsten Teil ihres jährlichen Einkommens zu ihrer guten Verpflegung bedürfen. Sie sind aber dabei nicht selten im übrigen sehr rechtliche, mitunter auch wohltätige Menschen. Verfehlen sich auch diese gegen unser neuntes Gebot?
[GS 2.91.6] Ich sage hier: Es ist das einerlei, ob jemand auf was immer für eine Art über sein Bedürfnis hinaus zuviel Geldschätze oder zuviel Grund besitzt. Das alles ist gleichwertig. Denn wenn ich so viel Geld habe, daß ich mir damit mehrere Quadratmeilen Grund und Boden als staatsgesetzlich eigentümlich ankaufen kann, so ist das ebensoviel, als wenn ich mir für dieses Geld wirklich so viel Grund und Boden zu eigen gemacht hätte. Im Gegenteil ist es sogar schlechter und der göttlichen Ordnung viel mehr zuwiderlaufend. Denn wer da so viel Grundeigentum besäße, der müßte dabei doch notwendigerweise einige tausend Menschen einen Lebensunterhalt sich mit verschaffen lassen, indem er für sich persönlich doch unmöglich einen so großen Grundbesitz zu bearbeiten imstande wäre.
[GS 2.91.7] Betrachten wir aber einen Menschen, der zwar keinen Grundbesitz hat, aber so viel Geld, daß er sich damit nahezu ein Königreich ankaufen könnte. Er kann dieses Geld im strengsten Falle allein nutzbringend verwalten, oder er braucht dazu höchstens einige wenige Berechnungsgehilfen, die von ihm einen im Verhältnis zu seinem Einkommen sehr mäßigen Gehalt haben, welcher oft kaum hinreicht, ihre Bedürfnisse, besonders wenn sie Familie haben, zu befriedigen.
[GS 2.91.8] Kein solcher Geldbesitzer aber kann sich mit der Art und Weise, wie er zu dem Gelde gekommen ist, entschuldigen, ob durch Spekulation, ob durch eine gewonnene Lotterie oder ob durch eine Erbschaft. In jedem Falle steht er vor Gott geradeso da wie ein Hehler neben dem Diebe. Wieso denn, dürfte jemand fragen?
[GS 2.91.9] Was heißt reich werden durch glückliche Spekulation? Das ist und heißt nichts anderes als einen rechtmäßigen Verdienst vieler wucherisch an sich reißen, dadurch vielen den rechtmäßigen Verdienst entziehen und ihn sich allein zueignen. In diesem Falle ist ein durch glückliche Spekulation reich gewordener Mensch ein barster Dieb. Bei einem Lotteriegewinne ist er es auf gleiche Weise, weil ihm der Einsatz von vielen allein zugute kommt. Bei einer Erbschaft aber ist er ein Hehler, der das widerrechtliche Gut seiner Vorfahren, die nur auf die zwei vorerwähnten Arten es sich haben zueigen machen können, ebenso für sich in Besitz nimmt. –
92. Kapitel – Wuchersinn – das Verdammlichste vor dem Herrn.
[GS 2.92.1] Aber man wird sagen: Diese Bestimmung klingt sonderbar; denn was kann der Erbe dafür, wenn er das Vermögen entweder seiner Eltern oder sonstiger reicher Anverwandten staatsgesetzlich rechtlich überkommen hat? Sollte er für sich bei solcher Übereignung den naturgerechten Anteil berechnen, von dem Erbe nur so viel nehmen, als dieser Anteil ausmacht, und dann den anderen Teil an wen immer verschenken? Oder sollte er das ganze Vermögen zwar übernehmen, davon aber nur den ihm gebührenden Naturteil als Eigentum annehmen, den großen Überschuß aber entweder zur Unterstützung dürftig gewordener Faulenzer selbst verwalten oder solchen Überschuß sogleich zum Behufe wohltätiger Anstalten an die Vorsteher eben dieser Anstalten abtreten?
[GS 2.92.2] Diese Frage ist hier so gut wie eine, der man gewöhnlich entweder keine oder im höchsten Falle eine nur einsilbige Antwort schuldig ist. Sind denn das göttliche Gesetz und das Staatsgesetz oder die göttliche Weisheit und Fürsorge und die weltlichstaatliche Politik und sogenannte Diplomatik eines und dasselbe? Was spricht denn der Herr? Er spricht: „Alles, was vor der Welt groß ist, ist vor Gott ein Greuel!“
[GS 2.92.3] Was Größeres aber gibt es wohl auf der Welt als eine usurpierte Staatsgewalt, welche, von göttlicher Seite aus betrachtet, nimmer nach dem göttlichen Rate, sondern nur nach ihrer weltlichen Staatsklugheit, welche in der Politik und Diplomatie besteht, die Völker unterjocht, und ihre Kräfte zur eigenen prasserisch ausbeuterischen und konsumtiven Wohlfahrt benutzt?
[GS 2.92.4] Wenn es aber schon greuelhaft und schändlich ist, so irgendein Mensch nur einen, zwei oder drei seiner Brüder hintergeht, um wieviel greuelhafter vor Gott muß es sein, wenn sich Menschen mit aller Gewalt zu krönen und zu salben wissen, um sodann unter solcher Krönung und Salbung ganze Völker zu ihrem eigenen schwelgerischen Vorteile auf alle erdenkliche Art und Weise zu hintergehen, entweder durch die sogenannte Staatsklugheit, oder, so sich's mit dieser nicht tun sollte, mit grausamer offener Gewalt! –
[GS 2.92.5] Ich meine, aus diesem Sätzlein läßt sich ungefähr mit Händen greifen, wie sehr die Rechte der meisten gegenwärtigen Staaten dem göttlichen gerade entgegenlaufen. Ich meine auch ferner, wenn der Herr zum reichen Jünglinge spricht: „Verkaufe alle deine Güter und verteile sie unter die Armen, du aber folge Mir nach, so wirst du dir einen Schatz im Himmel bereiten“, so wird dieser Ausspruch doch hoffentlich hinreichend sein, um daraus zu ersehen, welche Verteilung der irdisch reiche Mensch, wenn er das Reich Gottes ernten will, mit seinem Reichtume machen sollte. Tut er das nicht, so muß er es sich selbst zuschreiben, wenn ihn das nämliche Urteil treffen wird, welches der Herr über den traurig gewordenen Jüngling ausgesprochen hat, daß nämlich ein Kamel leichter durch ein Nadelöhr durchkäme denn ein solcher Reicher in das Himmelreich! Wobei freilich wohl verdächtigermaßen der Umstand zu berücksichtigen ist, daß der Herr hier ein so höchst bedauerndes Urteil über einen Jüngling, also sicher über einen Erben ausgesprochen hat.
[GS 2.92.6] Man könnte hier füglich fragen: Warum mußte denn hier gerade „ein reicher Jüngling“, und warum nicht irgendein schon bejahrter Spekulant auftreten, an dem der Herr Sein ewiges Mißfallen an allem irdischen Reichtume kundgegeben hätte? Die Antwort liegt ganz nahe: der Jüngling war noch kein eingefleischter Reichtumsverwalter, sondern er war noch auf dem Punkte, von welchem aus solche Jugend gewöhnlich den irdischen Reichtum noch nicht gehörig zu würdigen versteht. Aus eben dem Grunde konnte er sich dem Herrn wenigstens auf eine kurze Zeit nähern, um von Ihm die rechte Weisung und den rechten Gebrauch seines Reichtums zu vernehmen. Erst bei der Erkenntnis des göttlichen Willens fällt er dann vom Herrn ab und kehrt zu seinen Reichtümern heim.
[GS 2.92.7] Also hatte der Jüngling doch dieses Vorrecht, eben als Jüngling, der noch nicht zurechnungsfähig war, sich dem Herrn zu nahen. Aber der schon eingefleischte, mehr betagte reiche Wirt, Spekulant und Wucherer stehen als Kamele hinter dem Nadelöhre, durch das sie erst schlüpfen müßten, um gleich dem Jünglinge zum Herrn zu gelangen. Also ist es einem solchen Reichen gar nicht mehr gegönnt und gegeben, gleich dem Jünglinge sich beim Herrn einzufinden. Für diese aber hat der Herr leider ein anderes sehr zu beachtendes Beispiel angeführt in der Erzählung vom „reichen Prasser“. Mehr brauche ich euch nicht zu sagen.
[GS 2.92.8] Wer von euch aber nur ein wenig denken kann, der wird aus allem dem mit größter Leichtigkeit finden, daß dem Herrn Himmels und aller Welten kein menschliches Laster so greuelhaft verächtlich war wie der Wucherreichtum und dessen gewöhnliche Folgen. Für kein anderes Laster sehen wir den Herrn über Leben und Tod allerklarst den Abgrund der Hölle erschaulich auftun als gerade bei diesem.
[GS 2.92.9] Sei es Totschlag, Ehebruch, Hurerei und dergleichen mehr, bei allem dem hat niemand vom Herrn auf der Erde erlebt, daß Er ihn darum zur Hölle verdammt hätte. Aber dieses Wucherlaster hat Er allenthalben sowohl beim Priesterstande wie auch bei jedem andern Privatstande auf das Allerdringlichste mit Wort und Tat gezüchtigt!
[GS 2.92.10] Wer kann gegenüber allen anderen menschlichen Vergehen dem Herrn nachweisen, daß Er über einen solchen Sünder Seine allmächtige Hand züchtigend erhoben hätte? Aber die Wechsler, Taubenkrämer und dergleichen mehr Spekuliergesindel mußten sich gefallen lassen, von der allmächtigen Hand des Herrn Selbst mit einem gewundenen Stricke aus dem Tempel geprügelt und gezüchtigt zu werden!
[GS 2.92.11] Wisset ihr aber, was das sagen will? Dies wahre evangelische Begebnis will nicht mehr und nicht weniger sagen, als daß der Herr im Himmel und aller Welten der abgesagteste Feind dieses Lasters ist. Bei jedem andern spricht Seine göttliche Liebe von Geduld, Nachsicht und Erbarmen, aber über dieses Laster spricht Sein Zorn und Grimm!
[GS 2.92.12] Denn hier verrammt Er den Zutritt zu Ihm durch das bekannte Nadelöhr, eröffnet ersichtlich den Abgrund der Hölle und zeigt in demselben einen wirklich Verdammten, spricht sich gegenüber den herrsch- und habsüchtigen Pharisäern also entsetzlich aus, daß Er ihnen deutlich zu erkennen gibt, wie da Hurer, Ehebrecher, Diebe und noch andere Sünder eher in das Reich Gottes eingehen werden denn sie.
[GS 2.92.13] Endlich ergreift Er im Tempel sogar eine züchtigende Waffe und treibt schonungslos alle die wie immer gearteten Spekulanten hinaus und bezeichnet sie als Mörder des göttlichen Reiches, indem sie den Tempel, der eben das göttliche Reich vorstellt, zu einer Mördergrube gemacht haben.
[GS 2.92.14] Wir könnten dergleichen Beispiele noch mehrere anführen, aus all denen sich entnehmen ließe, ein wie überaus abgesagter Feind dieses Lasters der Herr ist. Aber wer nur einigermaßen zu denken vermag, dem wird dieses genügen. – Bei eben dieser Gelegenheit können wir noch einen kurzen Blick auf unser neuntes Gebot machen, und wir werden aus diesem Blicke ersehen, daß der Herr bei keinem anderen menschlichen Verhältnis, bei keiner andern selbst verbotenen Gelegenheit und Tätigkeit sogar das Verlangen beschränkt hat wie eben bei dieser Ihm mißfälligsten wucherischen Gelegenheit.
[GS 2.92.15] Überall verbietet Er ausdrücklich nur die Tätigkeit, hier aber schon das Verlangen, weil die Gefahr, welche daraus für den Geist erwächst, zu groß ist. Es zieht den Geist völlig von Gott ab und kehrt ihn gänzlich zur Hölle. Das könnt ihr auch daraus ersehen, daß ein jeder andere Sünder nach einer sündigen Tat eine Reue empfindet, während der reiche Spekulant über eine glücklich gelungene Spekulation hoch aufjubelt und triumphiert!
[GS 2.92.16] Das ist der rechte Triumph der Hölle, und der Fürst der Hölle sucht daher die Menschen vorzugsweise auf jede mögliche Art mit Liebe für den Weltreichtum zu erfüllen, weil er wohl weiß, daß sie mit dieser Liebe erfüllt vor dem Herrn am abscheulichsten sind und Er Sich ihrer darum am wenigsten erbarmt! – Mehr brauche ich euch darüber nicht zu sagen.
[GS 2.92.17] Wohl jedem, der diese Worte tief beherzigen wird, denn sie sind die ewige unumstößliche göttliche Wahrheit! Und ihr könnet es über alles für wahr halten und glauben, denn nicht eine Silbe darin ist zu viel, eher könnt ihr annehmen, daß hier noch bei weitem zu wenig gesagt ist. Solches aber merke sich ein jeder: Der Herr wird bei jeder anderen Gelegenheit eher alles Erdenkliche aufbieten, bevor er jemanden wird zugrunde gehen lassen, aber gegenüber diesem Laster wird Er nichts tun, außer den Abgrund der Hölle offen halten, wie Er es im Evangelium gezeigt hat. Dieses alles ist gewiß und wahr, und wir haben dadurch den wahren Sinn dieses Gebotes kennengelernt. Und ich sage noch einmal: Beherzige ein jeder dies Gesagte wohl! – Und nun nichts mehr weiter. Hier ist der zehnte Saal, und so treten wir in denselben ein! –
Maß der sinnvollen Eigenliebe
[GS 2.103.4] „Gerecht“ ist die Eigenliebe, wenn sie nach den Dingen der Welt kein größeres Verlangen hat, als was ihr das rechte Maß der göttlichen Ordnung zugeteilt hat, welches Maß in dem siebenten, neunten und zehnten Gebote hinreichend gezeigt wurde. Verlangt die Eigenliebe über dieses Maß hinaus, so überschreitet sie die bestimmten Grenzen der göttlichen Ordnung und ist beim ersten Übertritte schon als Sünde zu betrachten. Nach diesem Maßstabe ist demnach auch die Nächstenliebe einzuteilen; denn so jemand einen Bruder oder eine Schwester über dieses Maß hinaus liebt, so treibt er mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester Abgötterei und macht ihn dadurch nicht besser, sondern schlechter.
Zusammenhang 9. und 10. Gebot
[GS 2.97.25] Aus diesem Grunde auch wurden uranfänglich die zwei letzten Gebote als ein Gebot zusammen gegeben. Sie sind nur dadurch unterschieden, daß im neunten Gebote des Nächsten Liebe mehr sonderheitlich zu respektieren dargestellt ist, im zehnten Gebote aber wird eben dasselbe im inwendigsten Sinne ganz allgemein zur respektierenden Beobachtung zusammengefaßt dargestellt.
35. — Das neunte und zehnte Gebot
[GEJ 7.35.1] Sagte die Helias: „O Herr und Meister, bei dem neunten und zehnten Gebote finde ich gleich von vornherein einen wahrlich nicht unbedeutenden Anstand, und der besteht darin, daß wir Neujuden nun ein neuntes und zehntes Gebot haben, während Moses doch nur ein neuntes Gebot zum Schlusse seiner Grundgesetzgebung gab. Das gesamte neunte Gebot aber lautet: ,Laß dich nicht gelüsten deines Nächsten Hauses, laß dich nicht gelüsten deines Nächsten Weibes, noch seines Knechtes noch seiner Magd, noch seines Ochsen noch seines Esels, noch alles dessen, was der Nächste hat!‘
[GEJ 7.35.2] Mit dem hat die Grundgesetzgebung ihr Ende; denn gleich darauf floh nach der Erzählung Mosis das Volk aus Furcht vor den Blitzen, Donnern, vor dem Posaunenschall und vor dem gewaltigen Rauchen des Berges und bat Moses, daß er allein mit Gott reden solle – denn so es noch länger Gottes alles erschütternde Stimme anhören solle, dann würde alles Volk sterben vor zu großer Angst und Furcht –, worauf dann Moses das Volk beruhigte und vertröstete. Von einem weiteren zehnten Gebote ist dann weiter keine besondere Rede mehr.
[GEJ 7.35.3] Doch bei uns ist das ,Laß dich nicht gelüsten nach deines Nächsten Weibe!‘ im neunten Gebot ausgelassen, und es ist daraus ein zehntes Gebot gemacht worden, und noch andere benennen das das neunte und alles andere das zehnte Gebot. Es fragt sich nun zuerst: Hat Moses von Gott doch zehn Gebote oder nur neun erhalten?“
[GEJ 7.35.4] Sagte Ich: „Anfangs, Meine liebe Helias, wahrlich nur neun; später dann, als er gezwungen war, die zerbrochenen ersten steinernen Gesetzestafeln wieder durch neue zu ersetzen, hat er selbst das letzte Gebot in zwei abgeteilt, um das ehebrecherische Begehren nach eines Nächsten Weibe – was die Juden in Ägypten sich sehr zu eigen gemacht hatten und dadurch in beständigem Hader und fortwährender Zwietracht lebten und sich gegenseitig zu Todfeinden wurden – recht anschaulich zu machen, und am Ende setzte er auf den Ehebruch sogar die leibliche Todesstrafe, weil das noch so weise Wort bei den in alle Sinnlichkeiten versunkenen Juden nichts fruchtete.
[GEJ 7.35.5] Und so weißt du nun, wann, wie und warum aus dem letzten, neunten Gebot ein für sich bestehendes zehntes entstand. An der Zahl aber liegt hier ja ohnehin nichts, sondern nur allein an der Sache, und so kannst du hier deine Kritik entweder bloß über das gesamte neunte Gebot oder auch über das gesonderte zehnte Gebot für sich aufstellen. Das hängt nun bloß von dir ab, wie es dir lieber ist. Und du kannst nun schon zu reden anfangen!“
[GEJ 7.35.6] Sagte die Helias: „O Herr und Meister über alles! Das Reden wäre für meine schon von Geburt aus sehr geläufige Zunge schon gerade recht; aber ich sehe es da auch schon zum voraus ein, daß ich wieder völlig umsonst werde geredet haben. Denn wer kann aus seiner großen Dummheit heraus Dir irgend etwas vorbringen, das Du ihm nicht sogleich tausendfältig widerlegen könntest! Wenn aber das, warum da noch reden?“
[GEJ 7.35.7] Sagte Ich: „Ja siehe, du Meine sonst überaus liebe Tochter, du möchtest wohl auch gern einmal recht haben, wie das schon nahe bei den meisten Weibern der Fall ist; aber es handelt sich hier durchaus nicht um eine eitle Rechthaberei, sondern um den größten Lebensernst, und da müsset ihr mit euren alten Irrtümern von selbst ans Tageslicht treten, damit ihr sie an Meinem wahrsten und lebendigsten Lichte desto vollkommener erkennen möget! Und darum lasse Ich nun dich für alle reden, da Ich nur zu gut weiß, daß du ein sehr gutes und scharfes Gedächtnis besitzest, dazu auch eine sehr beugsame Zunge, und daß eben du durch deinen Rabbi am meisten die Lücken und Mängel am Gesetz und an den Propheten gar wohl kennengelernt hast. Und so rede du nun nur wie zuvor ganz geradeheraus, was dir etwa auch an diesem Gesetze als nicht so ganz in der vollsten und besten Ordnung vorkommen sollte!“
[GEJ 7.35.8] Sagte die Helias: „Herr, so man das tut, was Du willst, begeht man doch sicher keine Sünde, und auf das gestützt, muß ich hier schon ganz offen bekennen, daß ich mit – sage – diesem ganzen neunten Gebote am allerwenigsten und schon eigentlich ganz und gar nicht einverstanden bin, weil all das darin Verbotene jeder klaren Vernunft den reinen Hohn spricht, – erstens, weil alles darin Enthaltene schon ohnehin hinreichend im sechsten und siebenten Gebote enthalten ist, und zweitens, weil dem Menschen darin ganz ordentlich das Denken, Fühlen und Wünschen untersagt ist!
[GEJ 7.35.9] Was liegt denn daran, so irgendein armer Mensch, der sein ganzes Leben hindurch zum Dienen und zur schweren Arbeit um magere Kost und um einen schlechten Lohn von Geburt aus verurteilt war, sich auch dann und wann denkt und sogar eine Sehnsucht bekommt, auch einmal ein Haus oder ein liebes Weib oder einen Ochsen oder Esel als Eigentum zu besitzen?! Denn es wird sein für ihn frommer Wunsch ja ohnehin nie erfüllt werden! Wenn es ihn nach so etwas auch gar nie gelüsten soll, so muß ihm zuvor ja doch das Denken, Fühlen und Empfinden ganz genommen werden.
[GEJ 7.35.10] Wahrlich, es kommt mir dieses alberne Gebot geradeso vor, als so Moses den Menschen den Gebrauch ihrer Sinne und dazu auch ihrer Hände und Füße untersagt hätte, was sich aber noch um vieles bescheidener ausgenommen hätte, als wenn er ihnen die innersten Lebensfunktionen verboten hätte, für die doch wahrlich kein Mensch etwas kann, wenn sie in ihm, durch allerlei Umstände und Verhältnisse geweckt und erregt, vor sich gehen.
[GEJ 7.35.11] Ich will das hier gar nicht mehr in irgendeine Anregung bringen, daß dieses Gebot ganz besonders wahrnehmbar nur für den Mann gegeben ist; allein dieser Grund ist bereits erörtert worden, und man kann da nun schon mit der größten Bestimmtheit annehmen, daß ein jedes Gesetz das Weib ebensogut angeht wie den Mann und es da denn auch für das Weib also gesagt ist: ,Du sollst nicht begehren deiner Nächsten Mann!‘ Das ist im Gesetze sonach alles in der Ordnung; aber daß ein Mensch nicht denken, nicht fühlen, nichts wünschen und auch nichts empfinden soll, – da hört sich aber auch schon alles auf!
[GEJ 7.35.12] Es ist schon wahr, daß in uns allerlei Gedanken, auch allerlei Wünsche, Begehrungen und endlich auch Bestrebungen und Taten guter und böser Art entstehen; aber ohne die vorhergehenden Gedanken, aus denen freilich gar oft schlechte Handlungen entstehen, können auch keine guten Entschließungen und Taten zum Vorschein kommen. Das muß jedem Engel und jedem nur einigermaßen vernünftigen Menschen klar und sehr begreiflich sein. Und so sage ich, daß dieses letzte Gesetz, insoweit es den Menschen schlechte Handlungen verbietet, schon ganz in der Ordnung ist, obschon meines Erachtens überflüssig, weil das, wie schon früher bemerkt, ohnehin durch das sechste und siebente Gebot geschehen ist. Aber es ist ganz und gar nicht in der Ordnung, so es dem Menschen das Denken, Fühlen, Empfinden und ein daraus sicher hervorgehendes leises Wünschen, Gelüsten und Begehren verbietet.
[GEJ 7.35.13] Zum Beispiel ich, meine Eltern und mein Bruder haben unser Vermögen und Besitztum ganz ohne unser Verschulden verloren und haben nun nichts als unser nacktes Leben und durch Deine Gnade, o Herr, die guten Freunde. So wir denn in unserer großen Armut die Reichen und Großen im Überflusse schwelgen sahen, – haben wir da gesündigt, so wir das Begehren in uns fühlten, nur einen ganz kleinen Teil von ihrem Überflusse unser nennen zu dürfen?! So es uns in unserem Hunger auch nicht einmal gelüsten soll, uns von den überfüllten Schüsseln nur dem Gedanken nach einmal zu sättigen, dann hört sich aber schon alles auf!
[GEJ 7.35.14] Zu dem kommt da noch eine große Frage: ob an dem, was die Erde trägt, die eigentlich Gottes Grund und Boden ist, nicht alle in diese Welt ohne ihr Verschulden gesetzten Menschen wenigstens so viel natürliches Recht besitzen sollen, daß sie nur zur Notdurft ihren Leib versorgen können. Warum müssen oder sollen manche Menschen gar so viel ihr eigen nennen, und das unter allem möglichen gesetzlichen Schutze, die allergrößte Zahl dafür aber nichts und muß sich am Ende auch noch das göttliche Gesetz dahin gefallen lassen, daß sie kein Verlangen nach dem haben sollen, was als Überfluß die Großen und Reichen ihr Eigentum nennen? Man nimmt ihnen dadurch ja ohnehin nichts weg; aber wenn man kein notwendiges Verlangen nach dem Überflusse des Reichen haben darf, so darf man ihn als ein Bettler ja auch nicht darum bitten! Denn das Bitten setzt ja notwendig eine durch die Not gezwungene Lüsternheit nach einem Teile des Besitzes des reichen Nächsten voraus.
[GEJ 7.35.15] Wir Armen dürfen demnach nur zu den Besitzern kommen und sie um eine Arbeit bitten und uns dafür mit dem noch so schmalen Liedlohne (Gesindelohn) völlig zufrieden geben, da jedes weitere Verlangen eine gesetzwidrige Lüsternheit nach dem wäre, was des reichen Nächsten ist und er sein nennt. O Herr und Meister, das kann ein höchst liebevoller Schöpfer nie und niemals also gewollt und also angeordnet haben! Das können nur schon von alters her habsüchtige Menschen unter dem Titel der Vorsehung Gottes also gewollt und gemacht haben, auf daß wir Armen sie auch nicht einmal mit unseren Gedanken in ihrem Besitze stören sollen.
[GEJ 7.35.16] O Herr und Meister, der Du so überweise und allmächtig bist, – was sagst Du nun dazu? Denn ich habe geredet nun und habe dargestellt, was ich an diesem letzten Grundgesetz als nach meinem menschlichen Verstande überaus mangelhaft gefunden habe, freilich infolge von dem, was ich von meinem Rabbi bekommen habe. Oh, gib Du uns allen darüber nun ein rechtes Licht; denn ich denke mir, daß eben dieses gar nicht möglich zu haltende Gesetz die Menschen am meisten zu allerlei Sünden und anderen Verbrechen verleitet hat, weil ich nur zu gut weiß, daß eben dieses letzte Gesetz beinahe von allen verständigeren Juden als ein nicht göttliches erkannt wird! Oh, öffne Deinen heiligen Mund und gib uns Deinen Willen kund!“